Das von der Vorinstanz angeführte Urteil unterscheidet sich von dem zu beurteilenden Sachverhalt insofern, als dass keine Programmwidrigkeit (z.B. Sturz), sondern die Auswirkung von Schlägen auf den Rücken auf einem Boot bei hohem Wellengang zu beurteilen war. In dem zu beurteilenden Fall ist es demgegenüber unbeachtlich, ob der Auslöser des Sturzes, im vorliegenden Fall die hohe Welle, als ungewöhnlicher Faktor zu qualifizieren wäre. 4. Nach dem Gesagten handelt es sich beim streitigen Ereignis um einen Unfall im Sinne des UVG und die Versicherungs- Gesellschaft Z. hat ihre Leistungspflicht als obligatorische Unfallversicherung zu Unrecht verneint.