Diese unkoordinierte Bewegung an sich erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 177). Schon bei einem Sturz an sich, wenn der Körper aufschlägt und Schaden nimmt, ist der äussere und der ungewöhnliche Faktor ohne weiteres gegeben. Das von der Vorinstanz angeführte Urteil unterscheidet sich von dem zu beurteilenden Sachverhalt insofern, als dass keine Programmwidrigkeit (z.B. Sturz), sondern die Auswirkung von Schlägen auf den Rücken auf einem Boot bei hohem Wellengang zu beurteilen war.