Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert oder ausgleitet. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte beim Schwimmen durch eine hohe Welle, also etwas „Programmwidriges“, gestört worden, was dazu führte, dass er an den Strand geschleudert wurde. Diese unkoordinierte Bewegung an sich erfüllt den Unfallbegriff, da der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor ist (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 177).