Nach dieser Definition bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ungewöhnlich ist der äussere Faktor, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Ueblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 121 V 38 E. 1 a). 3. Das der Beschwerde zugrunde liegende Ereignis auf Hawaii ist wie folgt aktenkundig: Der Versicherte wurde beim Schwimmen von einer hohen Welle erfasst. Er wurde auf den Strand geschleudert und schlug mit dem Gesicht auf den Strand auf.