Aus den Erwägungen: 2. Streitig ist im vorliegenden Fall, ob es sich beim Ereignis in Hawaii um einen Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) handelt. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Nach dieser Definition bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber.