Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994, 328 ff.; SVR-Rechtsprechung 2000, UV NR. 14). 2. Aus den Akten ergibt sich (stark gekürzt), dass beim Beschwerdeführer entgegen seiner Darstellung schon vor dem Unfall Rückenbeschwerden bestanden haben.