schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss ebenso das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht.