Aus den Erwägungen: 1. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden bzw. den geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher sowie adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 115 V 142. E. 8b). Natürlich kausal sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in gleicher Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss überwiegend wahrscheinlich sein; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt nicht.