Dass beim Beschwerdeführer ab Mai 1995 zunehmend Nackenund Kopfschmerzen auftraten und dass eine Krankheit und Arbeitsunfähigkeit schon Vorbestand, ist unbestritten und aktenkundig. Hingegen ist umstritten, ob der Beschwerdeführer am 21. Juli 1997 überhaupt einen Treppensturz getan und damit einen Unfall im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) erlitten hat. Ob dies der Fall ist, kann offen bleiben, wenn sich ergeben sollte, dass die Kausalität zwischen dem behaupteten Unfallereignis (Treppensturz) und den geklagten Rückenbeschwerden ohnehin nicht überwiegend wahrscheinlich ist.