Aufgrund des vorliegenden Arztzeugnisses, welches dem Beschwerdeführer auch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit attestiert, wird die Vorinstanz eventuell auch noch prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in der Lage ist, seine Einkünfte zu verwalten und ob nicht allenfalls sogar ein Entmündigungsgrund vorliegt. Nachdem die Entmündigung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, kann sich das Verwaltungsgericht zu dieser Frage nicht äussern.