1 bis 9 ZGB abschliessend aufgezählten Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Beirats erforderlich und dessen Vermögen vormundschaftlicher Verwaltung unterstellt (Abs. 2) ist (AGVE, 1998, S. 26ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. angeordnete vormundschaftliche Massnahme geeignet, um den Beschwerdeführer in seiner infolge des Schlaganfalles eingeschränkten Fähigkeit seine finanziellen Angelegenheiten zu besorgen zu unterstützen.