Die von der Kommission angeordnete Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft ist eine reine Vermögensschutzmassnahme mit mässiger Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Massnahmebedürftigen, indem für die in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB abschliessend aufgezählten Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Beirats erforderlich und dessen Vermögen vormundschaftlicher Verwaltung unterstellt (Abs. 2) ist (AGVE, 1998, S. 26ff.).