Die Kommission hätte sich auf eine vormundschaftliche Massnahme, d.h. entweder die Errichtung einer kombinierten Beiratschaft oder auf die Errichtung einer Beistandschaft, beschränken müssen. b) Da der Beschwerdeführer keinerlei vormundschaftliche Massnahme wünscht, ist von ihm keine Kooperation mit dem Beistand zu erwarten, weshalb im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistandschaft auf keinen Fall die geeignete Massnahme bildet (vgl. Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N 73 zu Art. 392 ZGB).