, § 3 N 6 mit Hinweisen). 3. a) Aufgrund der bei den vormundschaftlichen Massnahmen geltenden Grundsätzen der Typengebundenheit und Typenfixierung ist die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. errichtete Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft in Kombination mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne einer Beistandschaft nicht zulässig. Die Kommission hätte sich auf eine vormundschaftliche Massnahme, d.h. entweder die Errichtung einer kombinierten Beiratschaft oder auf die Errichtung einer Beistandschaft, beschränken müssen.