392 ZGB). b) Bei der Anwendung des Vormundschaftsrechtes muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dieser verlangt, dass ein Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Zieles notwendig; die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren ist. Unverhältnismässig ist ein Eingriff somit nicht nur dann, wenn er zu stark ist, das Ziel also auch mit einem leichteren Eingriff hätte erreicht werden können, sondern auch dann, wenn er zu schwach ist, das Ziel also nur mit einem stärkeren Eingriff hätte erreicht werden können (Riemer, a.a.O., 2. Aufl., § 3 N 6 mit Hinweisen).