Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Ein alternatives Vorliegen der drei besonderen Schutzbedürftigkeiten, d.h. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten, dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge sowie Gefährdung der Sicherheit anderer, genügt (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1982, N 95 zu Art. 369 ZGB). Vormundschaft bedeutet den vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit.