Der Begriff der Verfügung deckt sich im Kanton Appenzell A. Rh. mit jenem des Bundesrechtes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Hans-Jürg Schär, a.a.O., N 15 Vorbemerkungen zu Art. 18-29). Die Stromrechnung wurde von der Elektra. an einen ihrer Strombezüger gesandt, welcher damit in verbindlicher Weise zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde. Durch die Angabe des Tarifs, des Preises sowie des Zählerstandes wurde die Rechnung ausreichend begründet. Des weiteren wurde auf der Stromrechnung das Rechtsmittel angegeben. Nach Auffassung des Gerichtes lag demzufolge eine (anfechtbare) Verfügung vor.