B. Gerichtsentscheide 2200 oder (nach drei Monaten) den neuen Preis zu bezahlen, da kein ande- rer Stromlieferant in W. vorhanden ist. Es ergibt sich aus den gesam- ten Bestimmungen des Reglementes, dass die Benutzungsordnung insofern sehr starr ist, als dass beim Vorliegen gleicher Umstände für alle Stromkonsumenten die gleichen Bedingungen gelten. Deshalb ist im vorliegenden Fall die Beziehung zwischen der Elektra. und deren Strombezügern öffentlich-rechtlicher Natur. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die Stromrechnung überhaupt eine Verfügung darstellt. Der Begriff der Verfügung deckt sich im Kanton Appenzell A. Rh. mit jenem des Bundesrechtes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Hans-Jürg Schär, a.a.O., N 15 Vorbemerkungen zu Art. 18-29). Die Stromrechnung wurde von der Elektra. an einen ihrer Strombezüger gesandt, welcher damit in verbindlicher Weise zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde. Durch die Angabe des Tarifs, des Preises sowie des Zählerstandes wurde die Rechnung ausreichend begründet. Des weiteren wurde auf der Strom- rechnung das Rechtsmittel angegeben. Nach Auffassung des Gerich- tes lag demzufolge eine (anfechtbare) Verfügung vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Elektra. gutzuheissen ist. Damit ist der Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juni 1999 aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die- sen zurückzuweisen. VGer 26.1.2001 2200 Vormundschaftliche Massnahmen. Beiratschaft oder blosse Bei- standschaft? Der Beschwerdeführer erlitt einen Schlaganfall und wurde seither in einem Pflegeheim betreut. Auf Begehren eines Angehörigen wurde eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft in Kombination mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Aus den Erwägungen: 58 B. Gerichtsentscheide 2200 2. a) Im Vormundschaftsrecht besteht eine ganze Reihe von möglichen Massnahmen, die verschiedene Stufen von Eingriffen dar- stellen. Es besteht ein sog. Numerus clausus an Formen vormund- schaftlicher Massnahmen, d.h. es gilt der Grundsatz der Typengebun- denheit. Die Typengebundenheit bedarf der Ergänzung durch den Grundsatz der Typenfixierung, welcher besagt, dass die gewählte Massnahme nicht beliebig ausgestaltet werden darf, sondern dass mit der Wahl der Massnahme auch die Einzelausgestaltung des Eingriffs festgelegt wird (Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1997, § 3, N. 8/9). aa) Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwä- che ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schut- ze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicher- heit anderer gefährdet. Ein alternatives Vorliegen der drei besonderen Schutzbedürftigkeiten, d.h. Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten, dauerndes Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge sowie Gefährdung der Sicherheit anderer, genügt (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1982, N 95 zu Art. 369 ZGB). Vormundschaft bedeutet den vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit. bb) Die Beiratschaft, auch als Vormundschaft minderen Grades bezeichnet, ist auf Fälle ausgerichtet, bei denen zum Schutz der Ver- mögensinteressen einer Person eine Einschränkung der Handlungs- fähigkeit als notwendig erscheint, die Erfordernisse für eine Entmündi- gung jedoch nicht vorliegen. Bei der Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) ist der Verbeiratete in seiner Handlungsfähigkeit in der Weise beschränkt, dass er eine Anzahl von Rechtshandlungen, na- mentlich Rechtsgeschäfte nur unter Mitwirkung eines Beirates gültig vornehmen kann. Durch die Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 ZGB) wird dem Verbeirateten die Verwaltung des Kapitalver- mögens entzogen und dem Beirat anvertraut, der im entsprechenden Umfang auch die Vertretung des Verbeirateten erhält. Dieser behält nur die Verfügung über die Einkünfte, sei es aus seinem Vermögen, sei es aus seiner Arbeit. Durch die kombinierte Beiratschaft, d.h. die Verbindung der beiden Arten von Beiratschaft, wird dem Verbeirateten die Vermögensverwaltung völlig entzogen und bezüglich der Einkünfte kann er nur jene Geschäfte ohne Mitwirkung des Beirates tätigen, die nicht in Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgezählt sind (Tuor/Schnyder/Schmid, 59 B. Gerichtsentscheide 2200 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 398ff.). cc) Die Beistandschaft als schwächste Massnahme hat keinen Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten, auch wenn daneben noch eine andere Person für ihn handeln und durch ihre Handlungen ihm zuzurechnende Rechtswirkungen hervorrufen kann (Riemer, a.a.O., § 6 N 2). Weil der Verbeiständete aber handlungsfä- hig bleibt, ist die Beistandschaft nicht die geeignete Massnahme, wenn er mit seinem Beistand nicht kooperieren will; in solchen Fällen ist Beiratschaft oder aber Entmündigung nicht zu umgehen (Schny- der/Murer, Berner Kommentar, 1984, N 73 zu Art. 392 ZGB). b) Bei der Anwendung des Vormundschaftsrechtes muss der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet werden. Dieser verlangt, dass ein Eingriff weder stärker noch schwächer sein darf als nach Massgabe des angestrebten Zieles notwendig; die Massnahme ist in ihrer Stärke sowohl nach oben als auch nach unten richtig zu dosieren ist. Unverhältnismässig ist ein Eingriff somit nicht nur dann, wenn er zu stark ist, das Ziel also auch mit einem leichteren Eingriff hätte erreicht werden können, sondern auch dann, wenn er zu schwach ist, das Ziel also nur mit einem stärkeren Eingriff hätte erreicht werden können (Riemer, a.a.O., 2. Aufl., § 3 N 6 mit Hinweisen). 3. a) Aufgrund der bei den vormundschaftlichen Massnahmen geltenden Grundsätzen der Typengebundenheit und Typenfixierung ist die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemein- de S. errichtete Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft in Kombina- tion mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im Sinne einer Bei- standschaft nicht zulässig. Die Kommission hätte sich auf eine vor- mundschaftliche Massnahme, d.h. entweder die Errichtung einer kom- binierten Beiratschaft oder auf die Errichtung einer Beistandschaft, beschränken müssen. b) Da der Beschwerdeführer keinerlei vormundschaftliche Mass- nahme wünscht, ist von ihm keine Kooperation mit dem Beistand zu erwarten, weshalb im vorliegenden Fall die Errichtung einer Beistand- schaft auf keinen Fall die geeignete Massnahme bildet (vgl. Schny- der/Murer, Berner Kommentar, 1984, N 73 zu Art. 392 ZGB). Als nächstes ist deshalb zu prüfen, ob die von der Fürsorge- und Vor- mundschaftskommission der Gemeinde S. errichtete kombinierte Bei- ratschaft in dem Sinne verhältnismässig ist, als dass die mildestmögli- che vormundschaftliche Massnahme angeordnet wurde, die für den 60 B. Gerichtsentscheide 2200 Schutz vor Eigen- und Fremdschädigung des Beschwerdeführers zu genügen vermag (vgl. AGVE, 1998, S. 29). Der betreuende Arzt stellte im Zeugnis vom 21. Juni 1999 fest, dass der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach sowohl bezüglich seiner Urteilsfähigkeit als auch der Handlungsfähigkeit sehr stark eingeschränkt und deshalb nicht mehr in der Lage sei, seine eigenen Interessen zu vertreten. Die von der Kommission angeordnete Mitwirkungs- und Verwaltungsbeirat- schaft ist eine reine Vermögensschutzmassnahme mit mässiger Be- schränkung der Handlungsfähigkeit des Massnahmebedürftigen, in- dem für die in Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 ZGB abschliessend aufge- zählten Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Beirats erforderlich und dessen Vermögen vormundschaftlicher Verwaltung unterstellt (Abs. 2) ist (AGVE, 1998, S. 26ff.). Im vorliegenden Fall erscheint die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. ange- ordnete vormundschaftliche Massnahme geeignet, um den Beschwer- deführer in seiner infolge des Schlaganfalles eingeschränkten Fähig- keit seine finanziellen Angelegenheiten zu besorgen zu unterstützen. Aufgrund des vorliegenden Arztzeugnisses, welches dem Beschwer- deführer auch eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit attestiert, wird die Vorinstanz eventuell auch noch prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch in der Lage ist, seine Einkünfte zu verwalten und ob nicht allenfalls sogar ein Entmündigungsgrund vorliegt. Nachdem die Entmündigung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist, kann sich das Verwaltungsgericht zu dieser Frage nicht äussern. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Fürsorge- und Vormundschaftskommission der Gemeinde S. errichtete kombi- nierte Beiratschaft zu Recht angeordnet wurde, dass jedoch die errich- tete Beistandschaft, weil gewissermassen durch die einschneidendere Beiratschaft konsumiert, aufzuheben ist. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. VGer 23.2.2000 61