Der Anschluss an die Verteilanlagen (Art/Ausführung der Leitungsführung, Querschnitt, Ort der Hauseinführung, Freilei- tungs- oder Kabelverteilanlagen) wird im wesentlichen vom Werk bestimmt (Art. 6). Die Tarife werden durch die Hauptversammlung der Korporation festgesetzt und können jederzeit, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, abgeändert werden (Art. 11). Die Kündigungsmöglichkeit hat allerdings keine praktische Bedeutung. Auch wer kündigt, hat nur die Wahl, keinen Strom mehr zu bekommen 57 B. Gerichtsentscheide 2200