ebenso werden die Anschlussmöglichkeiten vom Werk bestimmt (Art. 4/2); der Bezüger darf die Energie nur zu dem vom Werk bestimmten Zwecke verwenden (Art. 4/3) und das Werk bestimmt auch, welche Eigenschaften die Installationen und Energieverbrauchskörper aufweisen müssen (Art. 4/4). Zudem behält sich das Werk vor, für ungünstige Energieverbrauchskörper besondere Konditionen einseitig zu verfügen (Art. 4/5). Der Anschluss an die Verteilanlagen (Art/Ausführung der Leitungsführung, Querschnitt, Ort der Hauseinführung, Freilei- tungs- oder Kabelverteilanlagen) wird im wesentlichen vom Werk bestimmt (Art. 6).