1.1/5) bildet die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Strombezügern (Art. 1). Nur in besonderen Fällen kann das Werk besondere Anschlussbedingungen festlegen (Art. 1 Abs. 1). Daraus folgt, dass in der Regel alle Strombezüger gleich, d.h. gemäss Reglement, behandelt werden. Es liegt eine starre Benutzungsordnung vor. Das Werk setzt insbesondere die Stromart, Spannung und Frequenz fest (Art. 4/1); ebenso werden die Anschlussmöglichkeiten vom Werk bestimmt (Art. 4/2);