Zürich 1976, S. 185). In Art. 29 Abs. 1 EG zum ZGB ist hierzu explizit geregelt, dass die Körperschaften innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Aufgaben das Recht erhalten, Verfügungen zu erlassen und zu ihrer Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben. Insofern ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage vorhanden. Die Beschwerdeführerin ist in W. die einzige Stromlieferantin. Sie erfüllt daher ganz klar eine Aufgabe des Gemeinwohles (vgl. Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB). Das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie der Elektra. (act. 1.1/5) bildet die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Strombezügern (Art. 1).