den. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vornherein feststehenden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der gleichen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzunehmen (BGE 105 II 234 E. 2). In der Regel gehen mit der kantonsrätlichen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes einzelne hoheitliche Befugnisse, wie die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die Befugnis, Verwaltungszwang auszuüben und die Befugnis, öffentliche Abgaben zu erheben, auf die Körperschaft über (vgl. Christian Merz, Die öffentlichrechtlichen Körperschaften in Appenzell A.Rh., Diss. Zürich 1976, S. 185).