Umstritten ist im vorliegenden Falle, welche Rechtsnatur der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Strombezüger zugrunde liegt bzw. ob die von der Elektra. an ihre Strombezüger versandten Stromrechnungen unter den Verwaltungszwang fallen, also hoheitliche Verfügungen darstellen. Die Rechtsnatur der Beziehung zwischen einer öffentlichen Anstalt und deren Benützern ist dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestattet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsordnung zu entscheiden ist.