Die Parteien seien somit auf den Klageweg zu verweisen, wobei offen bleiben könne, ob beim Zivilgericht oder beim Verwaltungsgericht zu klagen sei. Es ist unbestritten, dass die Elektra. eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 25 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) ist. Mit der Anerkennung als juristische Person des öffentlichen Rechtes hatte sie gemäss Art. 29 EG zum ZGB das Recht erhalten, Verwaltungszwang auszuüben. Umstritten ist im vorliegenden Falle, welche Rechtsnatur der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Strombezüger zugrunde liegt bzw. ob die von der Elektra.