Das von der Elektra. als Grundlage der angefochtenen Stromrechnung erlassene Reglement über die Abgabe elektrischer Energie vom 11. August 1960 sei kein Gesetz, sondern stelle lediglich allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Das Rechtsverhältnis zu den Strombezügern komme durch Vertragsschluss zustande, weshalb die Rechnungsstellung auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses beruhe. Da die Stromrechnung keine Verfügung darstelle, fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Parteien seien somit auf den Klageweg zu verweisen, wobei offen bleiben könne, ob beim Zivilgericht oder beim Verwaltungsgericht zu klagen sei.