konkreten Falle ist auch nicht rechtskräftig und stellt daher keinen Rechtsöffnungstitel dar. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Regierungsrat führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die Erhebung von Abgaben setze eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage voraus. Gemäss Art. 69 lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. (Kantonsverfassung; bGS 111.1) seien Bestimmungen über den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen von Verfassungs wegen in der Form des Gesetzes zu erlassen. Das von der Elektra.