88 SchKG). Im übrigen ist die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es freigestellt, um Rechtsöffnung für ihre Stromrechnung nachzusuchen, ebenfalls unzutreffend. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung rechtskräftig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, Art. 80, N. 115; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 109). Für diesen Nachweis wird regelmässig eine Rechtskraftbescheinigung verlangt. Solche Bescheinigungen will die Vorinstanz entgegen ihrer früheren Praxis aber offenbar nicht mehr ausstellen. Die angefochtene Stromrechnung im