Erhebt der Kunde Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), kann die Beschwerdeführerin eine (anfechtbare) Verfügung über die Schuldpflicht erlassen, die gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum SchKG (EG zum SchKG, bGS 241.1) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. In der gleichen Verfügung kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 79, N. 14). Im interkantonalen Verhältnis gelten zusätzlich die Regeln gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG. Nach Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsverfügung ist die Beschwerdeführerin berechtigt, direkt das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Art. 88 SchKG).