B. Gerichtsentscheide 2198 gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeantwort sind aktenwidrig. Die Beschwerdeführerin hat auch deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weil sie, falls ihre Stromrechnungen gemäss der bisherigen Praxis weiterhin Verfügungen darstellen, nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) selbst den Rechtsvorschlag beseitigen kann, ohne über den (zivilen) Rechtsöffnungsrichter gehen zu müssen (Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin, Kommentar zum BG über Schuldbetreibung und