Richtig ist hingegen, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides die Nichtigkeit der als Verfügung erlassenen Stromrechung nicht erwähnt und lediglich in den Erwägungen entsprechende Ausführungen gemacht wurden. Trotzdem ist die Beschwerdeführerein durch den Rekursentscheid in ihren Interessen offensichtlich betroffen, weil ihr bisheriges Fakturainkasso durch den angefochtenen Rekursentscheid verunmöglicht würde. Es ist nämlich durch eine Rechtskraftbescheinigung vom 21.5.1985 erstellt, dass auch die Vorinstanz bisher davon ausgegangen ist, die Stromrechungen der Elektra. stellten Verfügungen dar. Die