gegen die Erwägungen besteht kein Beschwerderecht (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., N 13 zu Art. 19 VwVG). In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin Aufhebung des Nichteintretensentscheides sowie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Elektra. lediglich eine andere Begründung verlangt habe. Richtig ist hingegen, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides die Nichtigkeit der als Verfügung erlassenen Stromrechung nicht erwähnt und lediglich in den Erwägungen entsprechende Ausführungen gemacht wurden.