19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGerG, bGS 143.6) ist zur Beschwerde berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (zum schutzwürdigen Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Gebührensachen vgl. auch AR GVP 9/1997, Nr. 2161). Die Beschwer, die zur Beschwerdeführung berechtigt, kann jedoch nur durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides geschaffen werden; gegen die Erwägungen besteht kein Beschwerderecht (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh.