Die Beschwerdeführerin könne um Rechtsöffnung für ihre Stromrechnung nachsuchen und es sei dann Sache des Rechtsöffnungsrichters zu entscheiden, ob die umstrittene Stromrechung vollstreckbar sei. Im übrigen begehre die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, sondern lediglich eine andere Begründung. Damit fehle der Beschwerdeführerin die Legitimation zur Anfechtung des Rekursentscheides. Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) in Verbindung mit Art.