Aus den Erwägungen: 1. (...) Umstritten ist, ob die Elektra. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Rekursentscheid gar nicht beschwert. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei nicht ersichtlich, dass die als Verfügung erlassene Stromrechnung nichtig sei. Die Beschwerdeführerin könne um Rechtsöffnung für ihre Stromrechnung nachsuchen und es sei dann Sache des Rechtsöffnungsrichters zu entscheiden, ob die umstrittene Stromrechung vollstreckbar sei.