Die Ausschreibungsbestimmungen enthalten die übliche und geläufige Vorgabe, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Im Vergabeentscheid wurde mit keinem Wort dargelegt, warum das teurere Angebot der Firma B. AG das wirtschaftlich günstigste respektiv das gesamtwirtschaftlichste Angebot war. Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel ist dann im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge geheilt worden. VGP 11.9.2000 2199