B. Gerichtsentscheide 2198 Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) werden Verfügungen über den Zuschlag kurz zu begründen sein (Art. 5 Abs. 2). Bis zum Inkrafttreten dieser Spezialbestimmung gilt die ordentliche Begründungspflicht nach Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5). Danach hat eine Verfügung unter anderem den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewende- ten Vorschriften zu enthalten (lit. c). Die Praxis geht dahin, die Be- gründung der Verfügung als formelles Gültigkeitserfordernis zu be- trachten. Fehlt sie, bedeutet dies eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwal- tungsverfahren, Herisau 1985, Art. 12 N. 8). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin denn auch zunächst geltend gemacht. Es ist offensichtlich, dass der angefochtene Vergabeentscheid nach den zur Zeit noch geltenden Verfahrensbestimmungen ungenü- gend begründet ist, indem darin lediglich steht, dass der Zuschlag an das gesamtwirtschaftlichste Angebot erfolgt sei, wobei der Begriff der Gesamtwirtschaftlichkeit in den Zuschlagskriterien nicht einmal enthal- ten ist. Die Ausschreibungsbestimmungen enthalten die übliche und geläufige Vorgabe, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Im Vergabeentscheid wurde mit keinem Wort darge- legt, warum das teurere Angebot der Firma B. AG das wirtschaftlich günstigste respektiv das gesamtwirtschaftlichste Angebot war. Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel ist dann im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge geheilt worden. VGP 11.9.2000 2199 Die Stromrechung einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft aner- kannten Korporation ist eine anfechtbare Verfügung; zur Legitimati- on der Korporation, einen Nichteintretensentscheid anzufechten. 53 B. Gerichtsentscheide 2198 Aus den Erwägungen: 1. (...) Umstritten ist, ob die Elektra. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Rekursentscheid gar nicht beschwert. Aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei nicht ersicht- lich, dass die als Verfügung erlassene Stromrechnung nichtig sei. Die Beschwerdeführerin könne um Rechtsöffnung für ihre Stromrechnung nachsuchen und es sei dann Sache des Rechtsöffnungsrichters zu entscheiden, ob die umstrittene Stromrechung vollstreckbar sei. Im übrigen begehre die Beschwerdeführerin nicht die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, sondern lediglich eine andere Begründung. Damit fehle der Beschwerdeführerin die Legiti- mation zur Anfechtung des Rekursentscheides. Nach Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) in Verbindung mit Art. 12 des Gesetzes über die Verwal- tungsgerichtsbarkeit (VwGerG, bGS 143.6) ist zur Beschwerde be- rechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (zum schutzwürdigen Interesse einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft in Gebührensachen vgl. auch AR GVP 9/1997, Nr. 2161). Die Beschwer, die zur Be- schwerdeführung berechtigt, kann jedoch nur durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides geschaffen werden; gegen die Erwägun- gen besteht kein Beschwerderecht (Hans-Jürg Schär, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., N 13 zu Art. 19 VwVG). In ihrem Rechtsbegehren beantragt die Beschwerdeführerin Auf- hebung des Nichteintretensentscheides sowie die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Elektra. lediglich eine andere Begründung verlangt habe. Richtig ist hingegen, dass das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides die Nichtigkeit der als Verfügung erlassenen Stromrechung nicht erwähnt und lediglich in den Erwägungen entsprechende Ausführungen gemacht wurden. Trotzdem ist die Beschwerdeführerein durch den Rekursentscheid in ihren Interessen offensichtlich betroffen, weil ihr bisheriges Fakturain- kasso durch den angefochtenen Rekursentscheid verunmöglicht wür- de. Es ist nämlich durch eine Rechtskraftbescheinigung vom 21.5.1985 erstellt, dass auch die Vorinstanz bisher davon ausgegan- gen ist, die Stromrechungen der Elektra. stellten Verfügungen dar. Die 54 B. Gerichtsentscheide 2198 gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeantwort sind aktenwid- rig. Die Beschwerdeführerin hat auch deshalb ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entschei- des, weil sie, falls ihre Stromrechnungen gemäss der bisherigen Pra- xis weiterhin Verfügungen darstellen, nach Art. 79 des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) selbst den Rechtsvorschlag beseitigen kann, ohne über den (zivilen) Rechts- öffnungsrichter gehen zu müssen (Adrian Staehelin/Thomas Bau- er/Daniel Staehelin, Kommentar zum BG über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel/Genf/München 1998, Art. 79, N. 3). Das An- erkennungsverfahren des Art. 79 SchKG umfasst in seiner neuen, seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung, auch das Verwaltungsverfah- ren. Gemeint ist dabei das ordentliche erstinstanzliche Verwaltungs- verfahren (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 79, N. 3). Falls die Stromrechnungen der Beschwerdeführerin weiterhin als Verfügungen erlassen werden können, heisst das in praktischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Kunden den Strom durch einfache Rech- nungen fakturieren kann. Bezahlt ein Kunde diese Rechnung nicht, wird er gemahnt und anschliessend betrieben. Erhebt der Kunde Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG), kann die Beschwerdeführerin eine (anfechtbare) Verfügung über die Schuldpflicht erlassen, die gemäss Art. 17 Ziff. 1 des Einführungsgesetzes zum SchKG (EG zum SchKG, bGS 241.1) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellt. In der gleichen Verfügung kann der Rechtsvorschlag beseitigt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 79, N. 14). Im interkantonalen Verhältnis gelten zusätzlich die Regeln gemäss Art. 79 Abs. 2 SchKG. Nach Eintritt der Rechtskraft der Anerkennungsverfü- gung ist die Beschwerdeführerin berechtigt, direkt das Fortsetzungs- begehren zu stellen (Art. 88 SchKG). Im übrigen ist die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei es freigestellt, um Rechtsöffnung für ihre Stromrechnung nachzu- suchen, ebenfalls unzutreffend. Der Rechtsöffnungsrichter hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung rechtskräftig ist (Staehelin/Bauer/Staehelin, Art. 80, N. 115; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 109). Für diesen Nachweis wird regelmässig eine Rechtskraftbescheinigung verlangt. Solche Be- scheinigungen will die Vorinstanz entgegen ihrer früheren Praxis aber offenbar nicht mehr ausstellen. Die angefochtene Stromrechnung im 55 B. Gerichtsentscheide 2198 konkreten Falle ist auch nicht rechtskräftig und stellt daher keinen Rechtsöffnungstitel dar. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben, wes- halb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Der Regierungsrat führte zur Begründung seines Nichteintre- tensentscheides aus, die Erhebung von Abgaben setze eine hinrei- chend bestimmte Rechtsgrundlage voraus. Gemäss Art. 69 lit. b der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. (Kantonsverfassung; bGS 111.1) seien Bestimmungen über den Gegenstand der Abgabe, die Grundsätze der Bemessung und der Kreis der Abgabepflichtigen von Verfassungs wegen in der Form des Gesetzes zu erlassen. Das von der Elektra. als Grundlage der angefochtenen Stromrechnung erlas- sene Reglement über die Abgabe elektrischer Energie vom 11. August 1960 sei kein Gesetz, sondern stelle lediglich allgemeine Geschäfts- bedingungen dar. Das Rechtsverhältnis zu den Strombezügern kom- me durch Vertragsschluss zustande, weshalb die Rechnungsstellung auf der Grundlage des Vertragsverhältnisses beruhe. Da die Strom- rechnung keine Verfügung darstelle, fehle es an einem Anfechtungs- objekt, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei. Die Parteien seien somit auf den Klageweg zu verweisen, wobei offen bleiben kön- ne, ob beim Zivilgericht oder beim Verwaltungsgericht zu klagen sei. Es ist unbestritten, dass die Elektra. eine öffentlich-rechtliche Kör- perschaft im Sinne von Art. 25 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) ist. Mit der Anerkennung als juristische Person des öffentlichen Rechtes hatte sie gemäss Art. 29 EG zum ZGB das Recht erhalten, Verwaltungs- zwang auszuüben. Umstritten ist im vorliegenden Falle, welche Rechtsnatur der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Strombezüger zugrunde liegt bzw. ob die von der Elektra. an ihre Strombezüger versandten Stromrechnungen unter den Verwal- tungszwang fallen, also hoheitliche Verfügungen darstellen. Die Rechtsnatur der Beziehung zwischen einer öffentlichen Anstalt und deren Benützern ist dann öffentlichrechtlicher Natur, wenn durch sie ein besonderes Gewaltverhältnis begründet wird, kraft dessen die Anstalt dem Benützer gegenüber mit obrigkeitlicher Gewalt ausgestat- tet ist, was in jedem Einzelfall anhand der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsordnung zu entscheiden ist. Bei einem Elektrizitäts- werk kommt es vor allem darauf an, wie zwischen der Anstalt und den Bezügern die Bedingungen für die Stromlieferungen festgelegt wer- 56 B. Gerichtsentscheide 2198 den. Erfolgt dies einseitig durch die Anstalt in zum vornherein festste- henden Bestimmungen in der Weise, dass beim Vorliegen der glei- chen Umstände ohne weiteres die gleichen Bedingungen gelten, dann ist ein Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur anzunehmen (BGE 105 II 234 E. 2). In der Regel gehen mit der kantonsrätlichen Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes einzelne hoheitliche Befug- nisse, wie die Befugnis, Verfügungen zu erlassen, die Befugnis, Ver- waltungszwang auszuüben und die Befugnis, öffentliche Abgaben zu erheben, auf die Körperschaft über (vgl. Christian Merz, Die öffentlich- rechtlichen Körperschaften in Appenzell A.Rh., Diss. Zürich 1976, S. 185). In Art. 29 Abs. 1 EG zum ZGB ist hierzu explizit geregelt, dass die Körperschaften innerhalb des Bereiches ihrer statutarischen Auf- gaben das Recht erhalten, Verfügungen zu erlassen und zu ihrer Durchsetzung Verwaltungszwang auszuüben. Insofern ist eine hinrei- chende gesetzliche Grundlage vorhanden. Die Beschwerdeführerin ist in W. die einzige Stromlieferantin. Sie erfüllt daher ganz klar eine Aufgabe des Gemeinwohles (vgl. Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB). Das Reglement über die Abgabe elektrischer Energie der Elektra. (act. 1.1/5) bildet die Grundlage für das Rechts- verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Strombezügern (Art. 1). Nur in besonderen Fällen kann das Werk besondere An- schlussbedingungen festlegen (Art. 1 Abs. 1). Daraus folgt, dass in der Regel alle Strombezüger gleich, d.h. gemäss Reglement, behandelt werden. Es liegt eine starre Benutzungsordnung vor. Das Werk setzt insbesondere die Stromart, Spannung und Frequenz fest (Art. 4/1); ebenso werden die Anschlussmöglichkeiten vom Werk bestimmt (Art. 4/2); der Bezüger darf die Energie nur zu dem vom Werk bestimmten Zwecke verwenden (Art. 4/3) und das Werk bestimmt auch, welche Eigenschaften die Installationen und Energieverbrauchskörper aufwei- sen müssen (Art. 4/4). Zudem behält sich das Werk vor, für ungünsti- ge Energieverbrauchskörper besondere Konditionen einseitig zu ver- fügen (Art. 4/5). Der Anschluss an die Verteilanlagen (Art/Ausführung der Leitungsführung, Querschnitt, Ort der Hauseinführung, Freilei- tungs- oder Kabelverteilanlagen) wird im wesentlichen vom Werk be- stimmt (Art. 6). Die Tarife werden durch die Hauptversammlung der Korporation festgesetzt und können jederzeit, unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, abgeändert werden (Art. 11). Die Kündigungsmöglichkeit hat allerdings keine praktische Bedeutung. Auch wer kündigt, hat nur die Wahl, keinen Strom mehr zu bekommen 57 B. Gerichtsentscheide 2200 oder (nach drei Monaten) den neuen Preis zu bezahlen, da kein ande- rer Stromlieferant in W. vorhanden ist. Es ergibt sich aus den gesam- ten Bestimmungen des Reglementes, dass die Benutzungsordnung insofern sehr starr ist, als dass beim Vorliegen gleicher Umstände für alle Stromkonsumenten die gleichen Bedingungen gelten. Deshalb ist im vorliegenden Fall die Beziehung zwischen der Elektra. und deren Strombezügern öffentlich-rechtlicher Natur. Es stellt sich schliesslich noch die Frage, ob die Stromrechnung überhaupt eine Verfügung darstellt. Der Begriff der Verfügung deckt sich im Kanton Appenzell A. Rh. mit jenem des Bundesrechtes im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Hans-Jürg Schär, a.a.O., N 15 Vorbemerkungen zu Art. 18-29). Die Stromrechnung wurde von der Elektra. an einen ihrer Strombezüger gesandt, welcher damit in verbindlicher Weise zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet wurde. Durch die Angabe des Tarifs, des Preises sowie des Zählerstandes wurde die Rechnung ausreichend begründet. Des weiteren wurde auf der Strom- rechnung das Rechtsmittel angegeben. Nach Auffassung des Gerich- tes lag demzufolge eine (anfechtbare) Verfügung vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Elektra. gutzuheissen ist. Damit ist der Entscheid des Regierungsrates vom 1. Juni 1999 aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die- sen zurückzuweisen. VGer 26.1.2001 2200 Vormundschaftliche Massnahmen. Beiratschaft oder blosse Bei- standschaft? Der Beschwerdeführer erlitt einen Schlaganfall und wurde seither in einem Pflegeheim betreut. Auf Begehren eines Angehörigen wurde eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft in Kombination mit einer Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet. Aus den Erwägungen: 58