Aufgrund der ungenügenden Begründung des Zuschlages und der ungenügenden Akteneinsicht werde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde entsprochen. Ihr wurden im gerichtlichen Verfahren auch sämtliche Akten der Vorinstanz zur Einsicht zugestellt. Überdies konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2000 nochmals umfassend zur Sache äussern. Sie hat denn auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehöres festgehalten.