Der Vergabeentscheid sei formell eine Verfügung. Die äusserst knappe Begründung genüge den Anforderungen nicht, die aufgrund des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV an die Begründung einer Verfügung gestellt werden müssten. Aufgrund der ungenügenden Begründung im Vergabeentscheid sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen.