Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen (bGS 712.3) richtet sich dieser Rechtsschutz nach den Art. 15 - 18 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB, SR 172.056.4). Nach Art. 15 Abs. 2 IVöB sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung der Vergabeverfügungen einzureichen. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung der Präsident des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Entscheid sie ihr am 23. März 2000 eröffnet worden.