Im Anschluss an den Widerruf der aufschiebenden Wirkung haben die Bauherrschaft und die Firma B. AG den Werkvertrag abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbegehren in der Replik modifiziert und verlangt seither einzig noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides vom 22. März 2000.