Öffentliches Beschaffungswesen. Wahrung der Rechtsmittelfrist; Begründung des Zuschlags (Art. 2 VO über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen, Art. 15 Abs. 2 IVöB) Sachverhalt: Der Kanton Appenzell A.Rh. nimmt eine Verbauung des Hubbaches in der Gemeinde H. in Etappen vor. Im Amtsblatt vom 19. Januar 2000 war die Erstellung eines 55 m langen Ortsbetonkanals ausgeschrieben, wobei die Begehung für den 26. Januar 2000 angekündigt und der Eingabetermin für Offerten auf den 25. Februar 2000 festgesetzt war. Die Firmen A. AG und B. AG hatten rechtzeitig Angebote 50 B. Gerichtsentscheide 2198