B. Gerichtsentscheide 2198 Umständen angemessen ist, kann nicht beurteilt werden, nachdem die sachkundige Vorinstanz dazu noch keine Feststellungen getroffen hat. d) Weil die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht verkaufswillig ist, kann die Schätzung nicht nur nach der Verkehrswertmethode er- folgen, sondern die Schätzungskommission hätte zusätzlich auch den subjektiven Wert (Ertragswert) ermitteln müssen. Der höhere der bei- den sich ergebenden Beträge ist der Beschwerdeführerin als Entschä- digung zuzusprechen. Weil die Schätzungskommission dazu noch nicht alle erforderlichen Abklärungen getroffen hat und namentlich die Entschädigung eines Minderwertes der Wohnhausparzelle zu Unrecht ausgeschlossen hat, ist die Sache zu neuer Schätzung an diese zu- rückzuweisen. Das Gericht hat im vorliegenden Verfahren nur eingeschränkte Kognition, d.h. es kann die umstrittene Entschädigung nur in bezug auf Rechtsverletzungen und die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhaltes überprüfen (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Zu den Rechtsverletzungen gehört zwar die Ermessensüberschreitung, nicht aber die blosse Unangemessenheit der Schätzung. Weil die Festset- zung der Entschädigung nach den als massgebend erkannten Krite- rien eine neue Schätzung und Ermessensbetätigung voraussetzt, ist die Sache an die mit voller Kognition erkennende Schätzungskommis- sion zurückzuweisen. VGer 29.11.2000 2198 Öffentliches Beschaffungswesen. Wahrung der Rechtsmittelfrist; Begründung des Zuschlags (Art. 2 VO über den Rechtsschutz im öf- fentlichen Beschaffungswesen, Art. 15 Abs. 2 IVöB) Sachverhalt: Der Kanton Appenzell A.Rh. nimmt eine Verbauung des Hubba- ches in der Gemeinde H. in Etappen vor. Im Amtsblatt vom 19. Januar 2000 war die Erstellung eines 55 m langen Ortsbetonkanals ausge- schrieben, wobei die Begehung für den 26. Januar 2000 angekündigt und der Eingabetermin für Offerten auf den 25. Februar 2000 festge- setzt war. Die Firmen A. AG und B. AG hatten rechtzeitig Angebote 50 B. Gerichtsentscheide 2198 eingereicht. Mit Vergabeentscheid vom 22. März 2000 hat der Kan- tonsingenieur der Firma A. AG im Auftrage der Landes-, Bau- und Strassenkommission mitgeteilt, dass die Arbeiten für den Ortsbeton- kanal an die Firma B. AG vergeben worden seien. Als Begründung wurde angegeben, der Zuschlag sei an das gesamtwirtschaftlichste Angebot erfolgt. Diesen Zuschlag hat die A. AG mit Beschwerdeschrift vom 3. April 2000 angefochten, mit den Anträgen, es sei der Vergabe- entscheid aufzuheben, eventualiter sei dessen Rechtswidrigkeit fest- zustellen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er- teilen. Nach Eingang der Beschwerde wurde dieser vorläufig die auf- schiebende Wirkung erteilt, diese aber am 25. April 2000 widerrufen. Im Anschluss an den Widerruf der aufschiebenden Wirkung haben die Bauherrschaft und die Firma B. AG den Werkvertrag abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsbegehren in der Replik modifi- ziert und verlangt seither einzig noch die Feststellung der Rechtswid- rigkeit des Vergabeentscheides vom 22. März 2000. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen (bGS 712.3) richtet sich dieser Rechtsschutz nach den Art. 15 - 18 der interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB, SR 172.056.4). Nach Art. 15 Abs. 2 IVöB sind Beschwerden innert 10 Tagen seit Eröffnung der Vergabeverfügungen einzureichen. Beschwerdeinstanz ist nach Art. 2 Abs. 2 der kantonalen Verordnung der Präsident des Verwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin behauptet, der angefochtene Entscheid sie ihr am 23. März 2000 eröffnet worden. Der als Bf-act. 1 ins Recht gelegte Vergabeentscheid enthält zwei Eingangsdaten. Der Eingangs- stempel trägt das Datum vom 24. März 2000, während der Eingang handschriftlich mit dem 23.03.2000 angegeben wurde. Wie es sich mit diesem Widerspruch genau verhält, kann offen bleiben. Falls die Be- schwerdeführerin den Entscheid am 23. März 2000 erhalten hat, be- gann die Beschwerdefrist am 24. März zu laufen und endigte, nach- dem der letzte Tag auf einen Sonntag fiel, am folgenden Montag, 3. April 2000. Mit der an diesem Datum der Post übergebenen Be- schwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist ein- gehalten. 51 B. Gerichtsentscheide 2198 Anzumerken bleibt, dass es unverständlich ist, dass ein Vergabe- entscheid über ein Auftragsvolumen von immerhin über Fr. 600'000.-- nicht eingeschrieben verschickt wurde und sich deshalb Unsicherhei- ten betreffend der Wahrung der Rechtsmittelfrist ergeben konnten. 2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Ver- gabeentscheid zunächst ein, dass der Zuschlag an den berücksichtig- ten Anbieter lediglich damit begründet worden sei, dass jener das gesamtwirtschaftlichste Angebot eingereicht habe. Der Vergabeent- scheid sei formell eine Verfügung. Die äusserst knappe Begründung genüge den Anforderungen nicht, die aufgrund des Anspruches der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV an die Begründung einer Verfügung gestellt werden müssten. Aufgrund der ungenügenden Begründung im Vergabeent- scheid sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an die nächst höhere Instanz weiterzuziehen. Die Vorinstanz hätte sich mit den von ihr selber in den Submissionsunterlagen aufgestellten Zuschlagskriterien auseinandersetzen und der Beschwerdeführerin darlegen müssen, weshalb sie dem teureren Angebot den Vorzug gegeben habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin nur ungenügend Akteneinsicht erhalten. Aufgrund der ungenügenden Begründung des Zuschlages und der ungenügenden Akteneinsicht werde ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zwei- ten Schriftenwechsels wurde entsprochen. Ihr wurden im gerichtlichen Verfahren auch sämtliche Akten der Vorinstanz zur Einsicht zugestellt. Überdies konnte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der mündli- chen Verhandlung vom 11. September 2000 nochmals umfassend zur Sache äussern. Sie hat denn auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr an ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehöres festgehal- ten. Dieser von der Beschwerdeführerin zunächst gerügte Mangel wurde im Beschwerdeverfahren geheilt. Anzumerken bleibt trotzdem, dass die Begründung im angefochte- nen Entscheid ungenügend war. Die Vorinstanz hat den Zuschlag zwar korrekterweise in Verfügungsform mitgeteilt, obwohl die (noch) geltende Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferun- gen für den Staat (Submissionsordnung, bGS 712.1) dies nicht vor- schreibt. Nach dem Inkrafttreten des an der Volksabstimmung vom 24. September 2000 beschlossenen Gesetzes über das öffentliche 52 B. Gerichtsentscheide 2198 Beschaffungswesen (GöB, bGS 712.1) werden Verfügungen über den Zuschlag kurz zu begründen sein (Art. 5 Abs. 2). Bis zum Inkrafttreten dieser Spezialbestimmung gilt die ordentliche Begründungspflicht nach Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5). Danach hat eine Verfügung unter anderem den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewende- ten Vorschriften zu enthalten (lit. c). Die Praxis geht dahin, die Be- gründung der Verfügung als formelles Gültigkeitserfordernis zu be- trachten. Fehlt sie, bedeutet dies eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs (Hans-Jürg Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwal- tungsverfahren, Herisau 1985, Art. 12 N. 8). Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs hat die Beschwerdeführerin denn auch zunächst geltend gemacht. Es ist offensichtlich, dass der angefochtene Vergabeentscheid nach den zur Zeit noch geltenden Verfahrensbestimmungen ungenü- gend begründet ist, indem darin lediglich steht, dass der Zuschlag an das gesamtwirtschaftlichste Angebot erfolgt sei, wobei der Begriff der Gesamtwirtschaftlichkeit in den Zuschlagskriterien nicht einmal enthal- ten ist. Die Ausschreibungsbestimmungen enthalten die übliche und geläufige Vorgabe, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Im Vergabeentscheid wurde mit keinem Wort darge- legt, warum das teurere Angebot der Firma B. AG das wirtschaftlich günstigste respektiv das gesamtwirtschaftlichste Angebot war. Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel ist dann im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zufolge geheilt worden. VGP 11.9.2000 2199 Die Stromrechung einer als öffentlich-rechtliche Körperschaft aner- kannten Korporation ist eine anfechtbare Verfügung; zur Legitimati- on der Korporation, einen Nichteintretensentscheid anzufechten. 53