Nach dem Gesagten ist jedoch auch im Rahmen der Verkehrswertmethode zu berücksichtigen, dass nicht nur der Preis der abzutretenden Bodenfläche massgebend sein kann, sondern dass zusätzlich der Minderwert der Wohnhausparzelle zu entschädigen ist, der daraus resultiert, dass die Wohnungen künftig ohne die beiden Parkplätze vor dem Haus vermietet werden müssen. Ob die verfügte Entschädigung auch unter diesen 49 B. Gerichtsentscheide 2198