Diese Feststellung dürfte hinsichtlich der in H. im Zentrum üblichen Quadratmeterpreise zutreffen und ist im Rahmen einer Verkehrswertschätzung auch nicht zu beanstanden (die statistische Methode setzt allerdings voraus, dass für vergleichbare Parzellen bezahlte Preise tatsächlich erhoben werden). Nach dem Gesagten ist jedoch auch im Rahmen der Verkehrswertmethode zu berücksichtigen, dass nicht nur der Preis der abzutretenden Bodenfläche massgebend sein kann, sondern dass zusätzlich der Minderwert der Wohnhausparzelle zu entschädigen ist, der daraus resultiert, dass die Wohnungen künftig ohne die beiden Parkplätze vor dem Haus vermietet werden müssen.