Dass dies bei den vorgenannten Fr. 6'000.-- anders sein könnte, dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Entschädigung für einen Parkplatz muss daher auch in H. wesentlich über dieser Ersatzabgabe liegen, wobei die Fr. 6’000.-- je Parkplatz immerhin als Ausgangsgrösse für eine Schätzung herangezogen werden können. In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, die Entschädigung 2 sei angemessen, weil daraus für die 14 m ein für H. sehr hoher Preis 2 von Fr. ..../m resultiere.