48 B. Gerichtsentscheide 2197 nicht aufgrund einer Zusicherung einer kantonalen Behörde entfallen oder herabgesetzt werden, wenn der betreffende Ersatzparkplatz auch einer kommunalen Bewilligung bedarf. Dem Ersatzparkplatz könnte die Bewilligung versagt bleiben, weshalb die Entschädigung ungeachtet dieser vagen Ersatzlösung festzusetzen ist. Immerhin könnte für den Fall der Realisierung des Ersatzparkplatzes eine Teilrückforderung vorbehalten werden, womit den Kosten für die vom Tiefbauamt in Aussicht gestellte Randsteinabsenkung Rechngung getragen werden könnte. c)