einzig auf der Wohnhausparzelle lastende Mehrwertrevers ist dabei nur insofern relevant, als die Beschwerdeführerin aus dem Näherrücken der Strasse einen Minderwert der Wohnliegenschaft durch Gischt, Schnee, Lärm und Gestank geltend macht; dafür besteht aufgrund des Revers in der Tat kein Entschädigungsanspruch. Hingegen ist der Parkplatzverlust als solcher bei der Wohnhausparzelle als Minderwert zu entschädigen, da der 1989 vereinbarte Revers davon nicht entbindet.