Entschädigungspflichtig sind ferner nur Nutzungen, die bislang rechtmässig ausgeübt wurden. Eine rechtswidrig gewordene Nutzung steht nur dann unter dem Schutz der Bestandesgarantie bzw. ist zu entschädigen, wenn die betreffende Baute oder Anlage bei ihrer Vollendung formell und materiell rechtmässig war (vgl. BVR 2000, 26 ff.). Als Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung gilt die öffentliche Bekanntmachung des Abtretungsplanes, als Zeitpunkt für die Bezahlung derjenige der eingetretenen Rechtskraft des Entscheides über die Höhe der Entschädigung (Art. 14 EntG).