BVR 1992, 462ff.). Anspruch auf volle Entschädigung hat auch derjenige Eigentümer, von welchem zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Liegenschaft aber infolge von Aufdammungen, Abgrabungen oder andern Schädigungen einen Minderwert erfährt oder nicht mehr in bisheriger Weise benutzt werden kann. Es sind dem so Geschädigten ebenfalls alle Vermögensnachteile zu vergüten (Art. 15 EntG). Einem Entschädigungsanspruch kann indessen gerade im Bereich von Baulinien ein Mehrwert- oder Beseitigungsrevers entgegenstehen (Art. 87 EG zum RPG, bGS 721.1). Entschädigungspflichtig sind ferner nur Nutzungen, die bislang rechtmässig ausgeübt wurden.